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PaSV

§ 3 Aufgaben der oder des Patientensicherheitsbeauftragten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 23 · Stand: 06.12.2024

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Aufgaben der oder des Patientensicherheitsbeauftragten sind insbesondere

1. Mitwirkung bei der Weiterentwicklung der Sicherheitskultur im Krankenhaus,

2. Mitwirkung bei und Koordinierung der Entwicklung und Implementierung von Maßnahmen zur Erhöhung der Patientensicherheit,

3. Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des Alarm- und Einsatzplanes des Krankenhauses,

4. Beurteilung der klinischen Risiken für das Krankenhaus insgesamt und für die einzelnen Organisationseinheiten unter Beteiligung der jeweils Verantwortlichen und Beauftragten,

5. regelmäßiger Austausch mit der für die Arzneimitteltherapiesicherheit verantwortlichen Person nach § 3a,

6. Vorbereitung des Berichts nach § 4 Abs. 1,

7. Bearbeitung der Anfragen nach § 5.

Die Risikobeurteilung nach Nr. 4 umfasst das systematische Erkennen, Bewerten, Bewältigen und Überwachen von klinischen Risiken. Für diese Risikobeurteilung sind Informationen aus Qualitätsmanagementinstrumenten zu nutzen, insbesondere aus den Fehlermeldesystemen und dem Beschwerdemanagement.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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