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Bundesbeteiligungsweiterleitungs-Verordnung§ 5 Meldungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 12 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte melden abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes bis spätestens zum 10. eines jeden Monats ihre bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Meldung noch nicht gemeldeten Zahlungen für Unterkunft und Heizung. Falls die Meldung nicht fristgemäß erfolgt, wird die Abschlagszahlung für diesen Monat erst in dem Monat des laufenden Jahres weitergeleitet, in dem die Meldung zu dem in Satz 1 bestimmten Termin nachgeholt wird.
(2) Abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes hat die Meldung der Ausgaben für Bildung und Teilhabe für das
1. erste Halbjahr bis zum 25. Juli und
2. gesamte Kalenderjahr bis zum 1. März des Folgejahres
an die vom für die Finanzen zuständigen Ministerium mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Stelle zu erfolgen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.