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Bundesbeteiligungsweiterleitungs-Verordnung

§ 4 Abrechnung und Verrechnung der Ausgaben für Bildung und Teilhabe

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 12 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.

(1) Der sich in einem Abrechnungszeitraum ergebende Differenzbetrag aus der Summe der an einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt geleisteten Abschlagszahlungen und der Summe der durch einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt gemeldeten Ausgaben für Bildung und Teilhabe ist zu ermitteln. Diese Abrechnung soll gleichzeitig mit der Umsetzung der Anpassung des Bundes nach § 46 Abs. 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Sie wird erstmalig im Jahr 2015 für das Jahr 2014 vorgenommen.

(2) Der Differenzbetrag nach Abs. 1 ist mit den im folgenden Abrechnungszeitraum nach § 2 Abs. 1 weiterzuleitenden Mitteln zu verrechnen. Die Verrechnung kann über mehrere Monate verteilt werden, insbesondere wenn sie nicht innerhalb eines Monats vollständig möglich ist.

(3) Ein Differenzbetrag, der sich aus den nach § 3 Abs. 3 Satz 2 geleisteten und den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 neu bestimmten Abschlagszahlungen ergibt, ist in entsprechender Anwendung des Abs. 2 zu verrechnen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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