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Bundesbeteiligungsweiterleitungs-Verordnung§ 3 Ausgleich der Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 12 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.
(1) An die Kreise und kreisfreien Städte werden monatliche Abschlagszahlungen zum Ausgleich ihrer Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe geleistet.
(2) Eine Abschlagszahlung beträgt ein Zwölftel der durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 gemeldeten Ausgaben im vorangegangenen Kalenderjahr.
(3) Der Betrag der Abschlagszahlungen wird von der vom für die Finanzen zuständigen Ministerium mit der Zahlungsabwicklung beauftragten Stelle für jeweils ein Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) im Rahmen der Abrechnung nach § 4 Abs. 1 bestimmt. Bis zum Zeitpunkt der Neubestimmung werden Abschlagszahlungen in bisheriger Höhe geleistet.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.