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Bundesbeteiligungsweiterleitungs-Verordnung

§ 2 Beteiligung an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 12 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.

(1) An die Kreise und kreisfreien Städte werden als Beteiligung an ihren tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die nach Abzug der Abschlagszahlungen nach § 3 verbleibenden Mittel weitergeleitet.

(2) Von den verbleibenden Mitteln erhält ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt den Anteil, der dem Verhältnis seiner oder ihrer angemeldeten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu den angemeldeten Aufwendungen aller Kreise und kreisfreien Städte für Unterkunft und Heizung für den betreffenden Monat entspricht.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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