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Bundesbeteiligungsweiterleitungs-Verordnung

§ 1 Weiterleitung der Bundesmittel

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 12 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.

Die Kostenerstattung des Bundes nach § 46 Abs. 5 bis 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird in diesem Umfang an die Kreise und kreisfreien Städte durch

1. eine Beteiligung an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 2 sowie

2. einen Ausgleich der Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 3 und 4

weitergeleitet. Die Weiterleitung erfolgt jeweils in dem Monat, in dem der Mittelabruf des Landes für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erfolgt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

→§ 2