Gesetze / Landesrecht Hessen / KJHV

KJHV

Erster Teil
Landesförderung der Kindertagesbetreuung

§ 9 Zuständige Behörde

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 23 · Stand: 24.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung der Landesförderung nach den §§ 1 bis 8 ist das Regierungspräsidium Kassel.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist das für Jugendhilfe zuständige Ministerium zuständig für

1. die Entgegennahme des Antrags nach § 6 Abs. 1 und

2. die Festlegung des Umfangs der Stichprobe nach § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2.

In den Fällen des § 6 Abs. 2 kann das für Jugendhilfe zuständige Ministerium wegen der besonderen Bedeutung des Einzelfalles seine Zuständigkeit begründen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 8 →§ 10