Gesetze / Landesrecht Hessen / KJHV
KJHVErster Teil
Landesförderung der Kindertagesbetreuung
§ 9 Zuständige Behörde
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 23 · Stand: 24.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung der Landesförderung nach den §§ 1 bis 8 ist das Regierungspräsidium Kassel.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist das für Jugendhilfe zuständige Ministerium zuständig für
1. die Entgegennahme des Antrags nach § 6 Abs. 1 und
2. die Festlegung des Umfangs der Stichprobe nach § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2.
In den Fällen des § 6 Abs. 2 kann das für Jugendhilfe zuständige Ministerium wegen der besonderen Bedeutung des Einzelfalles seine Zuständigkeit begründen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.