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KJHV

Erster Teil
Landesförderung der Kindertagesbetreuung

§ 8 Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 23 · Stand: 24.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

(1) Die zuständige Behörde überprüft die Richtigkeit der Angaben in den Anträgen nach den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 sowie § 4 stichprobenartig. Mit der Auszahlung der Landesförderung nach den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 sowie § 4 gilt die Zuwendung als zweckentsprechend verwendet. Der Umfang der Stichprobe wird von der zuständigen Behörde festgelegt.

(2) Die zuständige Behörde überprüft die Verwendung der Landesförderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 und § 32a Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches stichprobenartig. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Verwendung der Landesförderung nach § 3 Abs. 2, §§ 5 und 6 ist nachzuweisen. Die zuständige Behörde legt Umfang und Zeitpunkt des Verwendungsnachweises unter Beachtung des § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 80), und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung fest. In Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 weist der öffentliche oder freie Träger die Verwendung der Landesmittel dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach, der den Verwendungsnachweis abschließend prüft und ihn innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres an die zuständige Behörde weiterreicht.

(4) Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Angaben in den Anträgen auf Förderung durch geeignete Unterlagen zu belegen und diese auf Verlangen bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Unterlagen sind mindestens für die Dauer von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Bewilligung erfolgt ist, aufzubewahren.

(5) Das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofes nach § 84 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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