Gesetze / Landesrecht Hessen / KJHV
KJHVZweiter Teil
Außerschulische Jugendbildung
§ 10 Anerkennungsverfahren
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 23 · Stand: 24.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
Freie Träger, die nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches als anerkannt gelten, haben dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium für ihre Anerkennung
1. eine Satzung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass sie allen jungen Menschen offen stehen und im Rahmen der Satzung und Zielsetzung die Teilnahme freigestellt sowie eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sichergestellt ist,
2. glaubhaft zu machen, dass es sich bei ihnen nicht um ein Unternehmen mit der Absicht der Gewinnerzielung handelt und die Durchführung von Bildungsveranstaltungen nicht der Gewinnerzielung dient,
3. im Falle des § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches ihre rechtliche und organisatorische Eigenständigkeit nachzuweisen und
4. nachzuweisen,
a) dass sie im besonderen Landesinteresse arbeiten und jährlich regelmäßig mindestens 250 junge Menschen aus mehr als zehn hessischen Jugendamtsbezirken bei mehr als 10 000 Teilnahmestunden erreichen; dabei werden die Teilnahmestunden bei Jugendbildungseinrichtungen mit eigenen Übernachtungskapazitäten doppelt gezählt, sofern es sich um mehrtägige Veranstaltungen mit mindestens zwölf Teilnahmestunden handelt;
b) dass sie, sofern sie Bildungseinrichtungen mit eigenem pädagogischen Personal und eigenen Übernachtungskapazitäten nicht vorhalten, außerschulische Jugendbildung anbieten, die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Jugendverbänden auf Landesebene oder dem Hessischen Jugendring nicht angeboten wird oder deren Bildungsangebote ergänzt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.