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KJHV

Erster Teil
Landesförderung der Kindertagesbetreuung

§ 7 Erstattung von Aufwendungen für Kommunikationshilfen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 23 · Stand: 24.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

Die Erziehungsberechtigten beantragen die Kostenerstattung nach § 27 Abs. 5 oder § 29 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches bei der zuständigen Behörde. Diese setzt den Erstattungsbetrag fest und zahlt ihn an die Antragsteller aus.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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