Gesetze / Landesrecht Hessen / KJHV
KJHVErster Teil
Landesförderung der Kindertagesbetreuung
§ 7 Erstattung von Aufwendungen für Kommunikationshilfen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 23 · Stand: 24.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
Die Erziehungsberechtigten beantragen die Kostenerstattung nach § 27 Abs. 5 oder § 29 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches bei der zuständigen Behörde. Diese setzt den Erstattungsbetrag fest und zahlt ihn an die Antragsteller aus.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.