Gesetze / Landesrecht Hessen / KJHV
KJHVErster Teil
Landesförderung der Kindertagesbetreuung
§ 6 Landesförderung zur Begleitung und Weiterentwicklung frühkindlicher Bildungsangebote
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 23 · Stand: 24.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
(1) Die Landesförderung zur Begleitung und Weiterentwicklung frühkindlicher Bildungsangebote nach § 32e des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches ist vom Träger der Maßnahme bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) Die Bewilligung und die Auszahlung erfolgen durch die zuständige Behörde.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.