Gesetze / Landesrecht Hessen / KJHV
KJHVErster Teil
Landesförderung der Kindertagesbetreuung
§ 5 Investive Landesförderung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 23 · Stand: 24.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
(1) Die investive Landesförderung nach § 32d des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in den Fällen des Satz 3 für die Träger der freien Jugendhilfe und Gemeinden. Der Antrag ist jährlich bis zum 1. Februar bei der zuständigen Behörde versehen mit einer Prioritätenliste zu stellen. Die
1. Träger der freien Jugendhilfe in kreisfreien Städten und kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt haben über den Magistrat,
2. Träger der freien Jugendhilfe in kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt haben über die Gemeinde und
3. Gemeinden haben über den Kreisausschuss
ihre Anträge dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzulegen, der diese prüft.
(2) Die zuständige Behörde setzt die Zuwendung fest und zahlt sie an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus. Zuwendungen aufgrund der Anträge nach Abs. 1 Satz 3 sind unverzüglich an die Träger der freien Jugendhilfe und die Gemeinden weiterzuleiten.
(3) Es finden die Investitionsförderungsrichtlinie vom 17. Januar 2024 (StAnz. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung und die Maßnahmenförderungsrichtlinie vom 17. Januar 2024 (StAnz. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die dingliche Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung und eines Erstattungsanspruchs nicht erforderlich ist.
(4) Die Förderung wird nicht gewährt, wenn für das Vorhaben bereits eine Förderung aus einem Investitionsprogramm des Bundes oder des Landes erfolgt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.