Gesetze / Landesrecht Hessen / KJHV
KJHVErster Teil
Landesförderung der Kindertagesbetreuung
§ 4 Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 23 · Stand: 24.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
(1) Die Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag nach § 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag der Gemeinde. Der Antrag ist bis zum 1. Februar bei der zuständigen Behörde zu stellen und gilt auch für die Folgejahre.
(2) Die Zuwendung wird nach Maßgabe des § 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches jährlich bis zum 1. März festgesetzt und in zwei gleichen Raten bis zum 31. März und bis zum 30. Juni ausgezahlt.
(3) Entfallen die Voraussetzungen nach § 32c Abs. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) In dem Antrag nach § 32c Abs. 4 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches teilen die Gemeinden die Zahl der Kinder mit Wohnsitz außerhalb Hessens, die in dem Kalenderjahr der Antragstellung vom Teilnahme- und Kostenbeitrag freigestellt werden, und das jeweilige Bundesland des Wohnsitzes mit. Der Antrag ist bis zum 15. Oktober bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die ergänzende Zuwendung wird innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags festgesetzt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.