Gesetze / Landesrecht Hessen / KJHV
KJHVErster Teil
Landesförderung der Kindertagesbetreuung
§ 3 Landesförderung für Fachberatung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 23 · Stand: 24.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
(1) Die Landesförderung für Fachberatung nach § 32b Abs. 1 und 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag der öffentlichen und freigemeinnützigen Träger der Fachberatungen. Der Antrag ist jährlich bis zum 15. April bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist die Bestätigung der beratenen Tageseinrichtung über das bestehende Beratungsverhältnis nach § 32b Abs. 1 und 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches beizufügen. Die zuständige Behörde setzt den Betrag der Zuwendung fest und zahlt ihn aus.
(2) Die Landesförderung für Fachdienste und Maßnahmen für Tagespflegepersonen nach § 32b Abs. 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; in den Fällen des Satz 3 für die Gemeinde. Der Antrag ist jährlich bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde zu stellen. Antragsberechtigte Gemeinden haben ihre Anträge bis zum 1. März dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzulegen. Die zuständige Behörde setzt die Zuwendung fest und zahlt sie bis zum 1. Juli des laufenden Kalenderjahres an die Gemeinde oder den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus. In den Fällen des § 32b Abs. 3 Satz 2 leitet die Gemeinde oder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zuwendung weiter.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.