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KJHV

Erster Teil
Landesförderung der Kindertagesbetreuung

§ 2 Landesförderung für Kindertagespflege

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 23 · Stand: 24.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

Die Landesförderung für Kindertagespflege nach § 32a des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches zur Verwendung für Geldleistungen an Tagespflegepersonen erfolgt auf Antrag der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. § 1 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag bis zum 15. April zu stellen ist und die Zuwendung bis zum 31. Juli auszuzahlen ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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