Gesetze / Landesrecht Hessen / KJHV
KJHVErster Teil
Landesförderung der Kindertagesbetreuung
§ 1 Landesförderung für Tageseinrichtungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 23 · Stand: 24.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
(1) Die Landesförderung für Tageseinrichtungen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag des Trägers der Tageseinrichtung. Der Antrag ist jährlich je Tageseinrichtung bis zum 1. Juni bei der zuständigen Behörde zu stellen. Mit dem Antrag kann eine Abschlagszahlung für das folgende Kalenderjahr beantragt werden.
(2) Die zuständige Behörde setzt den Betrag der Zuwendung fest. Sie kann eine Abschlagszahlung für das folgende Kalenderjahr in Höhe von 50 Prozent des festgesetzten Zuwendungsbetrages gewähren.
(3) Der festgesetzte Betrag wird abzüglich einer gewährten Abschlagszahlung bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres ausgezahlt. Der Abschlag wird bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt.
(4) Im Falle eines Trägerwechsels im laufenden Kalenderjahr leitet der Träger, der den Antrag gestellt hat, die Zuwendung anteilig in Höhe von einem Zwölftel für jeden vollen Monat ab Trägerwechsel an den neuen Träger weiter.
(5) Die zuständige Behörde informiert die Gemeinden nach der Auszahlung über die Höhe der Landesförderung an die freien Träger der Tageseinrichtungen in ihrem Gemeindegebiet, unterteilt nach den Fördertatbeständen nach § 32 Abs. 2 bis 6 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.