Gesetze / Landesrecht Hessen / KJHV
KJHVDritter Teil
Zuständigkeiten
§ 13 Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 23 · Stand: 24.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
(1) Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), sind
1. die Polizeibehörde für Maßnahmen zum Schutze von Kindern oder Jugendlichen nach § 8;
2. der Gemeindevorstand
a) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3,
b) für Anordnungen nach § 7.
(2) Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 11 bis 14 des Jugendschutzgesetzes ist das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Jugendschutzgesetzes ist in Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.