Gesetze / Landesrecht Hessen / KJHV
KJHVDritter Teil
Zuständigkeiten
§ 14 Zuständige Behörde nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 23 · Stand: 24.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
Das Regierungspräsidium Kassel ist zuständige Behörde für die
1. finanzielle Abwicklung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland nach § 6 Abs. 3,
2. Kostenerstattungen durch den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 89 bis 89c und 89e Abs. 2 und
3. Kostenerstattungen durch das Land bei der Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise nach § 89d
des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.