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KJHV

Dritter Teil
Zuständigkeiten

§ 14 Zuständige Behörde nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 23 · Stand: 24.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

Das Regierungspräsidium Kassel ist zuständige Behörde für die

1. finanzielle Abwicklung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland nach § 6 Abs. 3,

2. Kostenerstattungen durch den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 89 bis 89c und 89e Abs. 2 und

3. Kostenerstattungen durch das Land bei der Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise nach § 89d

des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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