Gesetze / Landesrecht Hessen / KJHV

KJHV

Zweiter Teil
Außerschulische Jugendbildung

§ 12 Verteilung der Mittel

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 23 · Stand: 24.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten 36 Prozent, die Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring erhalten zusammen 51 Prozent, die weiteren freien Träger mit landesweiter Bedeutung erhalten bis zu zehn Prozent der nach § 39 Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches zur Verfügung stehenden Mittel. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium verteilt diese Mittel nach den Vorschlägen der Arbeitsgemeinschaften auf die Träger nach § 36 Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches.

(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle nimmt nach Anhörung der Träger die Verteilung für die jeweilige Trägergruppe vor, wenn keine Arbeitsgemeinschaft nach § 38 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches gebildet wurde oder ein Verteilungsvorschlag nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Die Mittel werden an die Träger oder an die geschäftsführenden Stellen der Arbeitsgemeinschaften überwiesen.

(3) Die Arbeitsgemeinschaften der Trägergruppen können durch Beschluss festlegen, dass die der jeweiligen Gruppe zustehenden Mittel pauschal der jeweiligen geschäftsführenden Stelle zugeleitet werden, die sie nach dem vorgelegten Verteilungsvorschlag an die Träger verteilt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 11 →§ 13