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KJHV

Zweiter Teil
Außerschulische Jugendbildung

§ 11 Arbeitsgemeinschaften

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 23 · Stand: 24.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

Mindestens ein Mal jährlich findet jeweils eine Sitzung der Arbeitsgemeinschaften statt, zu der mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen ist. Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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