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GemKVO

FÜNFTER ABSCHNITT
Tagesabschluss, Abschluss der Bücher

§ 23 Zwischenabschlüsse des Journals und des Hauptbuchs

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 27 · Stand: 17.12.2024

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

In bestimmten Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, ist durch einen Zwischenabschluss des nach § 34 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung zu führenden Journals und des Hauptbuchs festzustellen, ob die zeitliche und sachliche Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen übereinstimmt. Der Bürgermeister kann anordnen, dass von Zwischenabschlüssen abgesehen wird, wenn die zeitlichen und sachlichen Buchungen in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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