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GemKVO

FÜNFTER ABSCHNITT
Tagesabschluss, Abschluss der Bücher

§ 24 Abschluss der Bücher

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 27 · Stand: 17.12.2024

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung zu führende Journal und das Hauptbuch sind zum Ende des Haushaltsjahres abzuschließen. Nach dem Abschlusstag dürfen nur noch Abschlussbuchungen (§ 34 Nr. 1) vorgenommen werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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