Gesetze / Landesrecht Hessen / GemKVO
GemKVOFÜNFTER ABSCHNITT
Tagesabschluss, Abschluss der Bücher
§ 22 Tagesabschluss
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 27 · Stand: 17.12.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Die Gemeindekasse hat für jeden Tag, an dem Zahlungen bewirkt worden sind, den Bestand an Zahlungsmitteln sowie den Bestand auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten (Kassenistbestand) zu ermitteln und dem Bestand der Bargeldkasse und dem Bestand auf den für den Nachweis der Zahlungsmittel eingerichteten Bestandskonten (Kassensollbestand) sowie dem Saldo der Finanzrechnungskonten gegenüberzustellen. Die Ergebnisse sind in das Tagesabschlussbuch zu übernehmen. Die Eintragungen sind von den an den Ermittlungen beteiligten Personen und von dem Kassenverwalter handschriftlich zu unterzeichnen. Erfolgen die Kontogegenbuchführung und die zeitliche Buchung nach §§ 32 Abs. 2 und 34 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254), in einem automatisierten Verfahren, können anstelle des Tagesabschlusses nach Satz 1 der Bestand der Bargeldkasse und der Bestand aus den Kontogegenbüchern ermittelt und dem Bestand an Zahlungsmitteln sowie dem Bestand auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten gegenübergestellt werden.
(2) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassenistbestands und des Kassensollbestands ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Wird ein Kassenfehlbetrag nicht sofort ersetzt, ist er zunächst als Vorschuss zu buchen. Ein Kassenfehlbetrag ist bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist und Beamte oder Arbeitnehmer nicht haften, als Aufwand zu buchen. Ein Kassenüberschuss ist zunächst als Verwahrgeld zu buchen. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist er, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist, als Ertrag zu buchen.
(3) Bei Kassen mit geringem Zahlungsverkehr kann der Bürgermeister einen von Abs. 1 Satz 1 abweichenden Abschlusszeitraum von bis zu einem Monat zulassen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.