Gesetze / Landesrecht Hessen / HARRiStAV
HARRiStAV§ 2 Übergangsvorschriften
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 23 · Stand: 01.07.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Für Rufbereitschaft, die vor dem 1. Januar 2024 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Rufbereitschaft, die in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Januar 2025 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. Januar 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für Rufbereitschaft, die in der Zeit vom 1. Februar 2025 bis zum 30. November 2025 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 30. November 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Für Rufbereitschaft, die in der Zeit vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. Juni 2026 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.