Gesetze / Landesrecht Hessen / 323-178
Hessische Verordnung über den pauschalen finanziellen Ausgleich bei Rufbereitschaft für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (HARRiStAV)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 23, vom 04.07.2023, verkündet am 28.07.2023 · Stand: 01.07.2026 · letzte Änderung: Gesetz vom 03.09.2026
Spätere Änderungen sind bereits verkündet, aber noch nicht in Kraft: GVBl. 2026 Nr. 57 (ab 01.10.2027). Diese Lesefassung enthält sie noch nicht.
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
Fundstellen
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04.07.2023 Verkündung
Verordnung über finanziellen Ausgleich bei Rufbereitschaft für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ab dem 1. August 2023
GVBl. 2023 Nr. 23, S. 483 (Artikel 1)
verkündet am: 28.07.2023
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04.07.2023 Änderung
Verordnung über finanziellen Ausgleich bei Rufbereitschaft für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ab dem 1. August 2023
GVBl. 2023 Nr. 23, S. 483 (Artikel 2)
in Kraft: 01.01.2024
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20.11.2024 Änderung
Gesetz zur Erhöhung der Polizeizulage und weiterer Zulagen sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Zulagenerhöhungsgesetz)
GVBl. 2024 Nr. 65, S. 11 (Artikel 10)
in Kraft: 01.02.2025
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06.03.2025 Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Haushaltsvorgaben bei der Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in dem Jahr 2025
GVBl. 2025 Nr. 17, S. 2 (Artikel 2)
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20.11.2024 Änderung
Gesetz zur Erhöhung der Polizeizulage und weiterer Zulagen sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Zulagenerhöhungsgesetz)
GVBl. 2024 Nr. 65, S. 11 (Artikel 11)
in Kraft: 01.12.2025
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03.09.2026 Änderung
Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2026 und 2027 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (HBesVAnpG 2026/2027)
GVBl. 2026 Nr. 57, S. 8 (Artikel 12)
in Kraft: 01.07.2026
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.