Gesetze / Landesrecht Hessen / 323-178

Hessische Verordnung über den pauschalen finanziellen Ausgleich bei Rufbereitschaft für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (HARRiStAV)

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 23, vom 04.07.2023, verkündet am 28.07.2023 · Stand: 01.07.2026 · letzte Änderung: Gesetz vom 03.09.2026

Spätere Änderungen sind bereits verkündet, aber noch nicht in Kraft: GVBl. 2026 Nr. 57 (ab 01.10.2027). Diese Lesefassung enthält sie noch nicht.

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Änderungsverlauf

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Pauschaler finanzieller Ausgleich
  2. § 2 Übergangsvorschriften
  3. § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.