Gesetze / Landesrecht Hessen / HMVergARV
HMVergARV§ 5 Übergangsvorschriften
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 16 · Stand: 01.07.2026
(1) Für Mehrarbeit, die vor dem 1. Juni 2022 geleistet wurde, ist die Hessische Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871), in der am 31. Mai 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Mehrarbeit, die in der Zeit vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Juli 2022 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für Mehrarbeit, die in der Zeit vom 1. August 2022 bis zum 31. März 2023 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. März 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Für Mehrarbeit, die in der Zeit vom 1. April 2023 bis zum 31. Juli 2023 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Für Mehrarbeit, die in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(6) Für Mehrarbeit, die in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Januar 2025 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. Januar 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(7) Für Mehrarbeit, die in der Zeit vom 1. Februar 2025 bis zum 30. November 2025 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 30. November 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(8) Für Mehrarbeit, die in der Zeit vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. Juni 2026 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.