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HMVergARV

§ 4 Pauschale Abgeltung bei Rufbereitschaft

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 16 · Stand: 01.07.2026

(1) Für Zeiten einer Rufbereitschaft kann unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes ein pauschaler Ausgleich in Höhe der Mehrarbeitsvergütung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 und 2 gewährt werden.

(2) Werden Beamtinnen und Beamte während einer Rufbereitschaft zu einem oder mehreren Einsätzen herangezogen und müssen sie dazu ihren tatsächlichen Aufenthaltsort verlassen, wird ihnen eine Pauschale in Höhe von 25 Euro gewährt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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