Gesetze / Landesrecht Hessen / HMVergARV
HMVergARV§ 3 Höhe der Mehrarbeitsvergütung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 16 · Stand: 01.07.2026
(1) Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen
1. A 5 bis A 8 19,80 Euro,
2. A 9 bis A 12 27,21 Euro,
3. A 13 bis A 16 und der Besoldungsordnungen B, C und W 37,49 Euro.
Maßgebend ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit. Für Bruchteile einer Stunde wird die Mehrarbeitsvergütung anteilig gewährt.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 beträgt die Mehrarbeitsvergütung je Unterrichtsstunde bei Beamtinnen und Beamten im Schuldienst für Inhaberinnen und Inhaber von Lehrämtern
1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter Nr. 2 und 3 fallen, 25,33 Euro,
2. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Grundschulen 31,37 Euro,
3. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Förder-, Haupt- und Realschulen 37,23 Euro,
4. des höheren Dienstes an Gymnasien und an beruflichen Schulen 43,48 Euro.
Das Gleiche gilt für Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Maßgabe, dass an die Stelle des jeweiligen Lehramtes die entsprechende für den staatlichen Schuldienst erworbene Lehrbefähigung tritt. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 erhalten teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten je zusätzlicher Stunde oder Unterrichtsstunde Mehrarbeitsvergütung in Höhe des auf eine Stunde oder Unterrichtsstunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Für Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von entsprechend vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten hinausgeht, findet Abs. 1 oder 2 Anwendung.
(4) Zur Ermittlung der Mehrarbeitsvergütung nach Abs. 3 Satz 1 ist der Monatsbetrag der Besoldung der entsprechend vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten zu teilen. Monatsbetrag der Besoldung nach Satz 1 sind die Dienstbezüge und sonstigen Bezüge, die der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.