Gesetze / Landesrecht Hessen / HMVergARV
HMVergARV§ 2 Berechnung der Mehrarbeitsstunden
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 16 · Stand: 01.07.2026
(1) Als Mehrarbeitsstunde gilt eine Zeitstunde, für Lehrkräfte eine Unterrichtsstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft entsprechend dem Umfang der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt.
(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat als fünf Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 61 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes.
(3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur auf Grund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit für eine Kalenderwoche, die teilweise auf den folgenden Kalendermonat fällt, diesem zuzurechnen.
(4) Ergeben sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung Bruchteile einer Stunde, so werden diese anteilig berücksichtigt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.