Gesetze / Landesrecht Hessen / HMVergARV
HMVergARV§ 1 Bereiche
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 16 · Stand: 01.07.2026
(1) Beamtinnen und Beamten kann in den Fällen des § 61 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes für ihre Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden, soweit
1. sie im
a) Arzt- und Pflegedienst der Krankenhäuser und Kliniken,
b) feuerwehrtechnischen Dienst,
c) Schuldienst als Lehrerin oder Lehrer
tätig sind oder
2. die Mehrarbeit in anderen Bereichen mit Ausnahme des Polizeivollzugsdienstes im Rahmen eines
a) Dienstes in Bereitschaft,
b) Schichtdienstes,
c) allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,
d) Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat,
e) Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses
geleistet wurde.
(2) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben Auslandsdienstbezügen nach § 57 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes oder einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 57 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.