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Gesundheitsfachberufe-Schulgeldfreiheit-Verordnung

§ 2 Voraussetzungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2020 Nr. 41 · Stand: 12.05.2022

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Die Übernahme der Schulgebühren erfolgt auf Antrag des Trägers der jeweiligen Ausbildungsstätte. Die Übernahme der Schulgebühren wird auf die Höhe der Schulgebühr beschränkt, die zum 1. August 2019 von einer Auszubildenden oder einem Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr in der jeweiligen Ausbildungsstätte erhoben wurde. Bei Ausbildungsstätten, die am 1. August 2019 noch nicht staatlich zugelassen waren, bemisst sich der Wert nach Satz 2 nach dem Mittelwert der Gebühren von Ausbildungsstätten derselben Fachrichtung, wie sie zum 1. August 2019 erhoben wurden. Anlassbezogene Gebühren und sonstige Kosten gelten nicht als Schulgebühren im Sinne dieser Verordnung. Die Gesamthöhe der jeweiligen Gebührenübernahme bestimmt sich nach der Zahl der während des Ausbildungsjahres besetzten Ausbildungsplätze.

(2) Zum 1. August 2021 erhöht sich der Wert nach Abs. 1 Satz 2 um 1,5 Prozent; jeweils zum 1. August der Jahre 2023, 2025 und 2027 erhöht sich der zuletzt geltende Wert um weitere 1,5 Prozent.

(3) Die Übernahme wird dem Träger einer Ausbildungsstätte für diejenigen Ausbildungsmonate nicht gewährt, für die er von einem anderen Kostenträger eine Erstattung der Schulgebühren erhält oder für die er Schulgebühren von den Auszubildenden erhebt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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