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Gesundheitsfachberufe-Schulgeldfreiheit-Verordnung§ 3 Antrags- und Abrechnungsverfahren
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2020 Nr. 41 · Stand: 12.05.2022
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
(1) Der Antrag nach § 2 Abs. 1 ist für das gesamte Ausbildungsjahr zu stellen. Er dient der vorläufigen Festsetzung der Gesamthöhe der jeweiligen Gebührenübernahme und soll spätestens drei Monate nach Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
(2) Im Antrag sind die Anzahl der besetzten Ausbildungsplätze anzugeben. Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass keine anderweitige Erstattung der oder die Erhebung von Schulgebühren nach § 2 Abs. 3 erfolgt.
(3) Auf der Grundlage der vorläufigen Festsetzung nach Abs. 1 werden dem Träger der Ausbildungsstätte monatlich nachschüssige Abschläge in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrags geleistet. Die vorläufige Festsetzung wird bei einer unterjährigen Änderung der Zahl der besetzten Ausbildungsplätze oder bei Eintritt eines Falles nach § 2 Abs. 3 angepasst. Der Träger der Ausbildungsstätte hat diese Änderungen, welche sich auf die Übernahme der Schulgebühren auswirken, innerhalb eines Monats nach Eintritt mitzuteilen.
(4) Nach dem Ablauf des jeweiligen Ausbildungsjahres setzt die zuständige Behörde den Gesamtbetrag für das Ausbildungsjahr fest. Hierfür hat der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Beendigung des Ausbildungsjahres, für das ein Antrag nach Abs. 1 gestellt wurde, die Anzahl der besetzten Plätze nach Monaten mitzuteilen sowie die Ausbildungsverträge in Kopie vorzulegen; der zuständigen Behörde bleibt vorbehalten, weitere Nachweise anzufordern. Kommt der Antragsteller den Pflichten nach Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, sind der vorläufige Festsetzungsbescheid zu widerrufen und die geleisteten Zahlungen ganz oder teilweise zurückzufordern.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.