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Gesundheitsfachberufe-Schulgeldfreiheit-Verordnung

§ 1 Geförderte Ausbildungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2020 Nr. 41 · Stand: 12.05.2022

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Diese Verordnung regelt die Übernahme von Schulgebühren in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsstätte, die nicht in der Trägerschaft eines Krankenhauses betrieben wird, für die bundesgesetzlich geregelte Ausbildung

1. zur Ergotherapeutin oder zum Ergotherapeuten,

2. zur Physiotherapeutin oder zum Physiotherapeuten,

3. zur Diätassistentin oder zum Diätassistenten,

4. zur Logopädin oder zum Logopäden,

5. zur Medizinisch-technischen Assistentin oder zum Medizinisch-technischen Assistenten – Funktionsdiagnostik,

6. zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin oder zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten,

7. zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin oder zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten – Funktionsdiagnostik,

8. zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten,

9. zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger,

10. zur Podologin oder zum Podologen,

11. zur Orthoptistin oder zum Orthoptisten,

12. zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten,

13. zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten,

14. zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister.

(2) Die Übernahme der Schulgebühren der Auszubildenden in den Gesundheitsfachberufen nach Abs. 1 erfolgt ab dem 1. August 2020 durch Leistung an den Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte unter den Voraussetzungen nach § 2. Die Übernahme nach Satz 1 erfolgt auch für Auszubildende, die sich zum 1. August 2020 bereits in der laufenden Ausbildung befinden.

(3) Ein direkter Anspruch auf Übernahme von Schulgebühren einer Auszubildenden oder eines Auszubildenden gegenüber dem Land Hessen wird durch diese Verordnung nicht begründet.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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