Gesetze / Landesrecht Hessen / 322-143

ZWEITER TEIL
Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes

§ 5 Beschlussfähigkeit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 2 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied sowie mindestens zwei Mitglieder, die die Kranken- und Pflegekassen oder das Land vertreten, und in den Fällen des § 36

1. Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes mindestens zwei Mitglieder, die die Krankenhäuser oder die Pflegeeinrichtungen vertreten, oder

2. Abs. 3 des Pflegeberufegesetzes mindestens zwei Mitglieder, die die Interessen der Pflegeschulen auf Landesebene vertreten,

anwesend sind.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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