Gesetze / Landesrecht Hessen / 322-143
ZWEITER TEIL
Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes
§ 5 Beschlussfähigkeit
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 2 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied sowie mindestens zwei Mitglieder, die die Kranken- und Pflegekassen oder das Land vertreten, und in den Fällen des § 36
1. Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes mindestens zwei Mitglieder, die die Krankenhäuser oder die Pflegeeinrichtungen vertreten, oder
2. Abs. 3 des Pflegeberufegesetzes mindestens zwei Mitglieder, die die Interessen der Pflegeschulen auf Landesebene vertreten,
anwesend sind.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.