Gesetze / Landesrecht Hessen / 322-143
ZWEITER TEIL
Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes
§ 6 Verfahren
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 2 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Ein Antrag nach § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 3 oder § 33 Abs. 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
(2) Die Geschäftsstelle informiert das vorsitzende Mitglied unverzüglich über den Eingang eines Antrags. Das vorsitzende Mitglied bestimmt Termin, Tagesordnung und Ort der Sitzung. Die Mitglieder und die Vertragsparteien sind unter Angabe des Termins, der Tagesordnung und des Ortes der Sitzung schriftlich zu laden; eine Kopie des Antrages ist beizufügen. Zwischen Zugang der Ladung und Sitzungstermin sollen mindestens zwei Wochen liegen. Mit Einverständnis der Vertragsparteien und der Mitglieder kann die Frist verkürzt werden.
(3) Ist ein Mitglied der Schiedsstelle an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich die Geschäftsstelle zu unterrichten. Die Geschäftsstelle informiert das vorsitzende Mitglied und lädt das stellvertretende Mitglied zur Sitzung ein.
(4) Die Sitzung ist nichtöffentlich. Die Schiedsstelle kann Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, das Zuhören gestatten, ausgenommen bei der Beratung und Beschlussfassung.
(5) Die Entscheidung der Schiedsstelle und deren Begründung sind zu protokollieren. Den Mitgliedern und den Vertragsparteien ist eine Ausfertigung des Protokolls zu übersenden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.