Gesetze / Landesrecht Hessen / 322-143

ZWEITER TEIL
Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes

§ 4 Amtszeit, Abberufung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 2 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt vier Jahre. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder ihr Amt bis zur Neubestellung fort. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, endet die Amtszeit des an seiner Stelle bestellten Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds.

(2) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können von den bestellenden Organisationen gemeinsam abberufen werden. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von den sie bestellenden Organisationen abberufen werden. Gleichzeitig mit der Abberufung ist ein neues Mitglied zu bestellen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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