Gesetze / Landesrecht Hessen / 322-143
ZWEITER TEIL
Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes
§ 3 Bestellung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 2 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Die in § 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes genannten Organisationen und die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zuständige Behörde haben der Geschäftsstelle die Namen und Anschriften
1. der von ihnen jeweils bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder und
2. des gemeinsam bestellten vorsitzenden Mitgliedes und stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds oder im Fall der Nichteinigung der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten
mitzuteilen. Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sollen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind erstmals bis zum 28. Februar 2019 und die Angaben nach Satz 1 Nr. 2 bis zum 15. März 2019 mitzuteilen.
(2) Ein Losentscheid nach § 36 Abs. 2 Satz 4 des Pflegeberufegesetzes ist durch die Geschäftsstelle unverzüglich nach Mitteilung der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten durchzuführen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.