Gesetze / Landesrecht Hessen / 322-143

ZWEITER TEIL
Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes

§ 2 Geschäftsstelle

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 2 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Für die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes wird eine Geschäftsstelle bei dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege eingerichtet. Sie muss organisatorisch getrennt geführt werden von Verwaltungsaufgaben, die die Finanzierung der Pflegeberufe betreffen.

(2) Die Geschäftsstelle erledigt ihre Verwaltungsaufgaben nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds. Das das Land Hessen vertretende Mitglied und das es stellvertretende Mitglied dürfen für die Dauer ihrer Amtszeit nicht Bedienstete der Geschäftsstelle sein.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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