Gesetze / Landesrecht Hessen / 322-143
ERSTER TEIL
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeit
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 2 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Pflegeberufegesetzes ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege. Abweichend hiervon ist das für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Ministerium zuständig für
1. den Erlass eines verbindlichen Lehrplans nach § 6 Abs. 2 Satz 3,
2. die Ausübung der Rechtsaufsicht über die zuständige Stelle nach § 26 Abs. 6 Satz 3 und
3. die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters des Landes nach § 36 Abs. 2 Satz 1
des Pflegeberufegesetzes.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 57 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.