Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-212

SECHSTER TEIL
Zuständigkeiten nach urlaubsrechtlichen Vorschriften

§ 9

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 01.04.2022

(1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für das Ministerium für Wissenschaft und Kunst und für die in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.

(2) Der Universität Kassel wird für den Bereich der in § 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Hochschulen die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 8 →§ 10