Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-212

SECHSTER TEIL
Zuständigkeiten nach urlaubsrechtlichen Vorschriften

§ 8

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 01.04.2022

(1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Besoldung bis zu drei Monaten zu gewähren.

(2) Für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 7 →§ 9