Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-212

SIEBTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

§ 10

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 01.04.2022

(1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Beamtinnen und Beamten

1. des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden die Befugnis übertragen,

a) Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz an Bedienstete des Landes zu erstatten,

b) ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen,

c) Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen,

d) Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren und

e) über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Buchst. a bis d zu entscheiden,

2. der in § 2 genannten Behörden die Befugnis nach Nr. 1 Buchst. c und d und die Befugnis, über hiergegen gerichtete Widersprüche zu entscheiden, übertragen.

(2) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,

1. Umzugskostenvergütung zuzusagen und

2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu entscheiden.

(3) Den in § 2 genannten Behörden werden für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnisse nach Abs. 2 und die Befugnis, ein ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen und über hiergegen gerichtete Widersprüche zu entscheiden, übertragen.

(4) Für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden bleibt dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Befugnis vorbehalten,

1. ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen,

2. Umzugskostenvergütung zuzusagen,

3. Trennungsgeld zu bewilligen und

4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu entscheiden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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