Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-212
SIEBTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
§ 10
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 01.04.2022
(1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Beamtinnen und Beamten
1. des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden die Befugnis übertragen,
a) Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz an Bedienstete des Landes zu erstatten,
b) ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen,
c) Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen,
d) Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren und
e) über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Buchst. a bis d zu entscheiden,
2. der in § 2 genannten Behörden die Befugnis nach Nr. 1 Buchst. c und d und die Befugnis, über hiergegen gerichtete Widersprüche zu entscheiden, übertragen.
(2) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1. Umzugskostenvergütung zuzusagen und
2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu entscheiden.
(3) Den in § 2 genannten Behörden werden für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnisse nach Abs. 2 und die Befugnis, ein ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen und über hiergegen gerichtete Widersprüche zu entscheiden, übertragen.
(4) Für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden bleibt dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Befugnis vorbehalten,
1. ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes zu bewilligen,
2. Umzugskostenvergütung zuzusagen,
3. Trennungsgeld zu bewilligen und
4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu entscheiden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.