Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-212

FÜNFTER TEIL
Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung

§ 7

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 01.04.2022

(1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

(2) Für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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