Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-212
VIERTER TEIL
Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung
§ 6
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 01.04.2022
Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie für den Zuständigkeitsbereich der Technischen Universität Darmstadt und der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main die Befugnis übertragen,
1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung und Rückforderung von Beihilfen und
2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1
zu entscheiden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.