Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-212

VIERTER TEIL
Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung

§ 6

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 01.04.2022

Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie für den Zuständigkeitsbereich der Technischen Universität Darmstadt und der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main die Befugnis übertragen,

1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung und Rückforderung von Beihilfen und

2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1

zu entscheiden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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