Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-212
DRITTER TEIL
Zuständigkeiten nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung
§ 5
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 01.04.2022
Den in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung bei dringendem dienstlichem Bedürfnis eine Überschreitung der Arbeitszeit bis höchstens zwölf Stunden am Tag und 55 Stunden in der Woche zuzulassen,
2. nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Ausnahmen von der Mindestdauer der Ruhepausen nach § 2 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung zuzulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern,
3. nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Beginn und Ende des Dienstes und die Teilung der Arbeitszeit abweichend zu regeln,
4. nach § 4 Abs. 4 der Hessischen Arbeitszeitverordnung bei periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann,
5. nach § 8 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung für den Sonnabend Dienst anzuordnen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern,
6. nach § 10 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Sonder- und Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.