Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-212

ZWEITER TEIL
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

§ 4

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 01.04.2022

Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,

1. für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15

a) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,

b) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu verlängern,

c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,

2. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind,

3. nach § 36 Abs. 4 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 3 →§ 5