Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-212
ERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz
§ 3
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 01.04.2022
(1) Für die Leiterinnen und Leiter sowie die stellvertretenden Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach den §§ 1 und 2 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.
(2) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleibt vorbehalten, nach § 73 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, soweit die Entgelte und geldwerten Vorteile 30 Prozent der jeweiligen Jahresdienstbezüge, bezogen auf die Bruttobezüge bei Vollzeitbeschäftigung, überschreiten oder voraussichtlich überschreiten werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.