Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-212

NEUNTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz

§ 14

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 01.04.2022

(1) Dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird für seinen Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,

1. im Rahmen seiner Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,

2. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen,

3. im Rahmen seiner Ernennungszuständigkeit nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben.

(2) Der Leiterin oder dem Leiter der in Abs. 1 genannten Behörde wird als Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetztem für die Beamtinnen und Beamten ihres oder seines Zuständigkeitsbereiches die Befugnis übertragen,

1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,

2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,

3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen und

4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Befugnisse nach den Abs. 1 und 2 wieder an sich ziehen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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