Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-212

ACHTER TEIL
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten

§ 13

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 01.04.2022

Den in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,

1. Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,

2. nach § 10 Abs. 1 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung über die Vergabe von Leistungsanreizen und den Widerruf einer Leistungszulage zu entscheiden und

3. nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu viel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 beruht.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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