Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-212
ACHTER TEIL
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten
§ 13
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 01.04.2022
Den in § 1 Abs. 1 und § 2 genannten Behörden wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1. Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
2. nach § 10 Abs. 1 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung über die Vergabe von Leistungsanreizen und den Widerruf einer Leistungszulage zu entscheiden und
3. nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu viel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 beruht.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.