Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-212
ACHTER TEIL
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten
§ 12
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 01.04.2022
Der Universität Kassel wird für den Bereich der in § 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Hochschulen die Befugnis übertragen,
1. die Besoldung festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
2. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,
3. nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu viel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 oder 2 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,
4. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,
5. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 4 zu entscheiden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.